LED verändert auch Notbeleuchtung

LED verändert auch
Notbeleuchtung

Es klingt paradox: Aber künstliches Licht wird dann besonders wichtig, wenn kein Strom vorhanden ist. Auf diesen Fall müssen vor allem Arbeitgeber und Betreiber von Gebäuden, in denen sich viele Menschen aufhalten, gut vorbereitet sein. Moderne LED-Technik bietet auch bei der Notbeleuchtung viele Vorteile.
Die Begriffsvielfalt wirkt verwirrend: Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Antipanik-Beleuchtung oder optische Sicherheitsleitsysteme – auch Elektrotechniker müssen schon mal nachschlagen, um ganz sicher zu sein, wovon sie reden.

Beleuchtung im Notfall: Viele Begriffe – eindeutige Systematik

Die Begriffe folgen aber einer sorgfältig durchdachten Systematik und sind letztlich so eindeutig wie die Rechtslage: Die besagt nämlich, dass Gebäudebetreiber für die Gefahrenprävention verantwortlich sind. Genereller Überbegriff ist die ‚Notbeleuchtung‘. Sie umfasst ‚Sicherheitsbeleuchtung‘ (bei Gefahren wie einem Brand lässt sich das Gebäude verlassen) und ‚Ersatzbeleuchtung‘ (Arbeiten können weitergeführt werden, etwa bei einem normalen Netzausfall). Wann Notbeleuchtung in welcher Einrichtung erforderlich wird, ist in Deutschland in den verschiedenen Bundesländern, aber auch im Vergleich zu anderen europäischen Staaten, nicht einheitlich geregelt.

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten

Vor allem für Firmen ist wichtig: Unternehmen sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Folgende Fragen sind zu beantworten: Ist es möglich, die Arbeitsstätte gefahrlos zu verlassen? Wenn ja, gilt es, auf eine Kennzeichnung der Ausgänge gemäß Arbeitsstättenregel (Technische Regel für Arbeitsstätten) ASR A1.3 zu achten. Drohen Gefahren, wenn Mitarbeiter oder Besucher die Arbeitsstätte verlassen müssen, ist neben der Kennzeichnung eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung nach ASR A3.4/3 Abs. 4.1 und 4.3 Pflicht. In diesem Fall beträgt die horizontale Mindestbeleuchtungsstärke 1lx in einer Höhe von bis zu 20cm (so steht es in der ASR), besser aber in 2cm Abstand über dem Boden (so laut DIN EN 1838). Besonders heikel sind Situationen, in denen eine Unfallgefahr entsteht. Gemäß ASR A3.4/3 Abs. 4.2 und 4.3 ergibt sich für Arbeitsbereiche mit besonderer Gefährdung oder Unfallgefahr die Forderung nach einer horizontalen Mindestbeleuchtungsstärke von 15lx. Für den Fall einer zusätzlich erhöhten Gefährdung ist nach ASR A2.3 Abs. 7(2) ergänzend ein optisches Sicherheitsleitsystem zu installieren. Dynamische Anlagen können Personen der jeweiligen Gefahrenlage angepasst, z.B. über nicht verrauchte Gänge, aus Gebäuden lenken.

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